|
||
Informationen zum Entschädigungsverfahren gemäß Gesetz 130/2020 in Rumänien |
||
Rumänien
weitet Entschädigungszahlungen für Verschleppung und Deportation auf
Nachkommen aus
Das
Dekret-Gesetz 118/1990 zur Entschädigung der Opfer des Kommunismus – dazu gehören
politische Verfolgung, Verschleppung, Zwangsarbeit und Zwangsumsiedlung – wird
auf Nachkommen der Opfer ausgeweitet. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag wurde
mit Unterstützung des Abgeordneten des Demokratischen Forums der Deutschen in
Rumänien im rumänischen Parlament, Ovidiu Ganţ, als Gesetz 130/15.7.2020
verabschiedet, inzwischen im rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 623
vom 15. Juli 2020 veröffentlicht und ist am 18. Juli 2020 in Kraft getreten. Aktualisierte Informationen zum Entschädigungsverfahren gemäß Gesetz
130/2020 in Rumänien 20.08.2020 Verbandsleben- LM Banater Schwaben e.V.
Hier nun die
neuesten Informationen zum Entschädigungsverfahren für Kinder ehemaliger
Russland‐ und Baragandeportierter in Rumänien, aus der Kanzlei Fabritius, die wir
gerne an die Mitglieder unserer Landsmannschaft weiterleiten. Bitte lesen Sie
die Informationen genau durch!
Es ergeben sich
sicherlich auch weiterhin noch Anpasungen. Peter‐Dietmar Leber Auslegungsfragen zu Entschädigungsverfahren für Deportationen in Rumänien
auf dem Weg der Klärung Gesetzesvorhaben b429/2020 soll Unklarheiten beseitigen Die
Rehabilitierung für politische Verfolgung in Rumänien (z.B.
Deportation in die Sowjetunion oder die Baragan-Steppe, politische Verhaftung
etc.), vom rumänischen Staat in den Gesetzen (DL) 118/1990 geregelt und
durch Gesetz 211/2013 auf Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit
angewendet, wurde durch Gesetz 130/2020 auf Kinder von Betroffenen ausgeweitet
(vgl. Artikel in der Banater Post vom 5. und 20. August). Offene
Auslegungsfragen sollen nun in einem im Rumänischen Senat eingereichten Änderungsgesetz
(Projekt b429/2020) weitgehend geklärt werden. Nach Dekret
118/1990 wird für Verfolgungsmaßnahmen im Zeitraum nach August 1944
an Betroffene eine monatliche Entschädigungszahlung von 700
RON (etwa 145 Euro) pro Jahr der Verfolgungsmaßnahme (bei 5 Jahren
Russlandaufenthalt also ca. 725 Euro) an den Betroffenen als Entschädigung gezahlt. Nach
dem Ableben des Betroffenen können auch nicht
wieder verheiratete Witwen/Witwer und Kinder einen Antrag auf monatliche Entschädigung
stellen. Die gesetzliche
Regelung zur Höhe der Leistung
an die Hinterbliebenenist (noch) nicht in allen Fallvarianten klar geregelt. Es wird nach
aktueller Auslegung auf Grund einer jüngst abgegebenen Stellungnahme der
Parlamentariergruppe, die das Gesetz eingebracht hatten, danach unterschieden,
ob Kinder zum Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern schon am Leben waren oder
erst nachher geboren wurden und ob die Betroffenen zu Lebzeiten selbst
bereits eine Feststellungs-Decizie der AJPIS erwirkt hatten. In einigen
Fallvarianten werden unabhängig von der Dauer der Verschleppung Pauschalen (500
lei = ca. 105 €) als monatliche Entschädigung gezahlt. Wenn Betroffene zu
Lebzeiten selbst bereits eine Zahlung nach dem Entschädigungsdekret 118/1990
bekommen haben, können Kinder in Abhängigkeit des Geburtsdatums eine höhere
Leistung bis zur gleicher Höhe der Leistung an den Betroffenen beziehen. Nachfolgend
sollen durch die bisherigen Klarstellungen in Rumänien bereits geklärte
Anwendungsfragen beantwortet werden: F: Können
Kinder auch dann einen Antrag stellen, wenn die verschleppten Betroffenen
noch leben? F: Wenn beide
Eltern verschleppt waren, kann für beide eine Leistung beantragt
werden? F: Wenn der
Betroffene mehrere Verschleppungen erlebt hat, z.B. nach
Russland und danach in die Baragan-Steppe, müssen zwei Anträge gestellt
werden? F: Wenn mehrere
Kinder vorhanden sind, können Anträge zusammengefasst werden? F: Wenn das Elternteil
bereits eine Decizie der AJPIS erwirkt hat, verstorben ist und das Kind
nun einen Antrag stellen will, muss trotzdem ein Verfahren bei der AJPIS
eingeleitet werden? F: Ist es dann
wichtig, die AJPIS-Decizie der Eltern vorzulegen, wenn man sowieso
eine eigene Decizie erwirken muss? F: Das Gesetz
nimmt Bezug auf die Leistung, die der verstorbene Elternteil bekommen hat („a
beneficiat“). Gilt der alte oder ein aktueller Betrag? F: Das sieht
alles recht unübersichtlich aus. Welche Kinder können nun einen Antrag stellen? F: Wenn das
Kind selbst während der Verschleppung am Ort der Verschleppung geboren wurde,
kann es für sich und das verstorbene Elternteil einen Antrag stellen? F: Wenn der/die
Betroffene verstorben ist, aber der verwitwete Ehepartner noch lebt und
eine Hinterbliebenen-Entschädigung bezieht, können auch die Kinder jetzt Anträge
stellen? F: Sollten
Kinder warten, bis alle Fragen geklärt sind, oder jetzt schon
Anträge stellen? F: Wie
lange dauert es, bis das Verfahren erledigt ist? F: Kann man selbst
etwas zur Beschleunigung machen? F: Wo bekommen
wir weitere Informationen und die nötigen Formulare? RA Dr. Bernd Fabritius 21. August 2020
Weiteres Informationsmaterial:
II. Rumaeniens Parlament verabschiedet Gesetz 130 III. Auch Kinder koennen nun Antraege stellen IV. Fragen und Antworten zur neuen Entschaedigungsgesetzgebung in Rumaenien |
|