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Richtlinie über Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter |
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Landsmannschaft
der Banater Schwaben e.V. Wie
in der Banater Post vom 20. Juli berichtet, hat der Haushaltsauschuss des
Deutschen Bundestages am 6. Juli die Richtlinie über eine Anerkennungsleistung
an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter verabschiedet. Sie wurde am 7. Juli vom
Bundesministerium des Innern bekannt gemacht und am 14. Juli im Bundesanzeiger
veröffentlicht. In Kraft treten wird sie am 1. August 2016. Weitere
Informationen hierzu finden Sie in der Banater Post vom 20. Juli sowie in den
folgenden Ausgaben. Bundesministerium
des Innern Bekanntmachung
der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche
Zwangsarbeiter
(ADZ-Anerkennungsrichtlinie) Vom
7. Juli 2016 §
1 Leistungszweck Zweck
der einmaligen Sonderleistung nach dieser Richtlinie ist die Anerkennung des
schweren Schicksals von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen,
die als Zivilpersonen während und nach dem Zweiten Weltkrieg für eine ausländische
Macht Zwangsarbeit leisten mussten. §
2 Leistungsvoraussetzungen (1)
Wer wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit
zwischen dem 1. September 1939 und 1. April 1956 für eine ausländische Macht
Zwangsarbeit leisten musste, kann eine einmalige finanzielle Leistung nach Maßgabe
dieser Richtlinie erhalten. Dabei wird vermutet, dass die Zwangsarbeit nach Satz
1 wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit abverlangt
wurde. (2)
Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen
Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie
Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Es reicht aus, wenn die
deutsche Volkzugehörigkeit durch eine amtliche Urkunde glaubhaft gemacht wird. (3)
Zwangsarbeit im Sinne dieser Richtlinie ist jede unfreiwillige, nicht bloß kurzzeitige
Arbeit, die unter Androhung von Gewalt, einer Strafe oder eines sonstigen
empfindlichen Übels angeordnet wurde. Kurzzeitig ist die Zwangsarbeit in der
Regel auch bei einer regelmäßig täglichen Rückkehr zur Wohnung. (4)
Die Leistung erhalten kann nur, wer als Zivilperson zur Zwangsarbeit
verpflichtet wurde. Zwangsarbeit im Rahmen von Kriegsgefangenschaft berechtigt
nicht zur Leistung. (5)
Die Leistung erhalten kann nur, wer nicht nach einer anderen Regelung für
diesen Lebenssachverhalt bereits eine Entschädigung erhalten hat. §
3 Leistungshöhe Der
Leistungsempfänger kann eine einmalige Leistung nach dieser Richtlinie in Höhe
von 2 500 € erhalten. §
4 Kein
Rechtsanspruch Die
Leistung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf sie besteht kein
Rechtsanspruch. Die Anerkennungsleistungen sind insgesamt begrenzt auf die durch
den Haushaltsgesetzgeber im Bundeshaushalt (Kapitel 0603, Titel 681 05) hierfür
veranschlagten Mittel. §
5 Zuständige
Behörde Die
Richtlinie führt das Bundesverwaltungsamt durch. §
6 Antragsstellung (1)
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Ist der im Sinne von § 2 Betroffene
nach dem 27. November 2015 verstorben, so können entweder der hinterbliebene
Ehegatte oder hinterbliebene Kinder des Betroffenen einen Antrag an seiner statt
stellen. (2)
Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) an das
Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm, zu
richten. (3)
Fristwahrend sind auch Anträge, die bereits vor Inkrafttreten dieser
Richtlinie, aber nach dem 27. November 2015 bei der zuständigen Behörde
eingegangen oder vor dem Ende der Ausschlussfrist der zuständigen Behörde
weitergeleitet worden sind. Für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland ist auch
der fristgemäße Eingang bei einer deutschen Auslandsvertretung hinreichend. §
7 Höchstpersönlichkeit
der Leistung und Ausnahmen (1)
Die Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie ist grundsätzlich höchstpersönlicher
Natur und daher nicht übertragbar. (2)
Hat der im Sinne von § 2 Betroffene selbst den Antrag gestellt, so kann die
Leistung nach seinem Tode seinem hinterbliebenen Ehegatten oder einem
hinterbliebenen Kind mit befreiender Wirkung ausgezahlt werden, soweit die
Sonderrechtsnachfolge im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 bis spätestens 31.
Dezember 2017 angezeigt wird. §
8 Nachweispflicht,
Versagungsgründe (1)
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Empfang der Leistung ist vom
Antragsteller grundsätzlich nachzuweisen. (2)
Die Leistung kann versagt werden, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob
fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlasst oder
zugelassen hat. (3)
Vom Empfang der Leistung ist ausgeschlossen, wer dieser Leistung unwürdig ist. §
9 Beirat Beim
Bundesministerium des Innern wird ein Beirat gebildet, der beim Vollzug dieser
Richtlinie berät. §
10 Inkrafttreten Diese
Richtlinie tritt am 1. August 2016 in Kraft.
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